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Niederlassungsgenehmigungen

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Die meisten kaufmännischen und handwerklichen Tätigkeiten sowie die Ausübung bestimmter freier Berufe unterliegen heute einem vorherigen Recht auf Niederlassung.

Die Handelsfreiheit ist in der Tat in Artikel 11 der luxemburgischen Verfassung verankert, nach dem „das Gesetz die Freiheit von Handel und Industrie sowie die Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten und Arbeit vorbehaltlich der von der gesetzgebenden Gewalt festzulegenden Beschränkungen gewährleistet.“

Heute ist der Zugang zu den der Genehmigung durch den Minister für Mittelstand unterliegenden Tätigkeiten sowie deren Ausübung grundsätzlich durch das Gesetz vom 28. Dezember 1988, das so genannte Niederlassungsgesetz (loi d’établissement), geregelt. Das Niederlassungsgesetz von 1988 (in seiner geänderten Fassung) sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen bilden somit das gemeine Recht im Bereich der Niederlassungsgenehmigungen.

Zusätzlich zu diesen gemeinsamen Texten gibt es Sondergesetze oder Gesetze mit spezifischen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sowie die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, für die eine Genehmigung durch den Minister für Mittelstand erforderlich ist.

Das für alle diese Tätigkeiten geltende maßgebliche Recht wurde im Laufe der Jahre erweitert, und zwar in Form von Richtlinien, die den Geltungsbereich erweitert haben und Verfahren für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen festgelegt haben, wobei deren Beurteilung jedoch immer noch weitgehend den nationalen Behörden obliegt.

Anmerkung: Artikel 26 des Niederlassungsgesetzes über die Mitteilungen zu Gunsten Dritter sieht vor, dass der Beruf sowie die Nummer der Regierungsgenehmigung auf Briefen, Kostenvoranschlägen, Rechnungen, Baustellenschildern sowie in Schaufenstern anzugeben sind.


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   Interne Links
  * FAQ "Niederlassungsgenehmigungen"
   Interne Downloads  Formate
  * Demande en autorisation gouvernementale en vue de l´exercice d'une activité  DOC ( Ko)
  * Déclaration sur l'honneur pour l'accès aux professions  DOC ( Ko)

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