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Geschäftspraktiken

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Das Gesetz vom 30. Juli 2002 über die Regelung bestimmter Geschäftspraktiken, die Ahndung des unlauteren Wettbewerbs und die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, in Kraft getreten am 16. August 2002, bewirkt die Aufhebung und Ersetzung des geänderten Gesetzes vom 27. November 1986 über die Regelung bestimmter Geschäftspraktiken und die Ahndung des unlauteren Wettbewerbs.

Diese neue Gesetzgebung verfolgt ein zweifaches Ziel:

  • die Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 97/55/EG über vergleichende Werbung, bei gleichzeitiger Ergänzung verschiedener bestehender Bestimmungen, um diese mit den Bestimmungen der nicht umgesetzten Richtlinie von 1984 vollkommen vereinbar zu machen; in der Tat wurde die luxemburgische Gesetzgebung zu diesem Zeitpunkt als den europäischen Normen ausreichend angeglichen betrachtet;

  • die Modernisierung der Gesetzgebung in Anbetracht der Entwicklung der Geschäftspraktiken und neuer Verkaufstechniken, der derzeitigen Überlegungen in den Grenzländern hinsichtlich Werbeverkauf, Beigaben und Schlussverkauf sowie in Anbetracht der Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission über kommerzielle Kommunikationen.

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a) Änderung der Bestimmungen über bestimmte Geschäftspraktiken

Künftig sind Verbilligungsaktionen außerhalb von Schlussverkauf, Räumungsausverkauf und Straßenverkauf, üblicherweise als „Sonderangebote“ („promotions“)  bezeichnet, freigegeben.

Darüber hinaus ist für die jeweiligen Praktiken Folgendes festzuhalten:

  • Schlussverkauf (ventes en solde) : Die neue Definition verzichtet auf das Kriterium der „saisonbedingten Erneuerung des Sortiments“ („renouvellement saisonnier de l’assortiment“). Außerdem ist es dem Händler nicht mehr untersagt, im Hinblick auf den Schlussverkauf oder während desselben Waren einzulagern, wie noch unter der vorigen Gesetzgebung, doch können auch jetzt nur Artikel, die der Händler zu Beginn des Schlussverkaufs auf Lager hatte, mit Verlust  verkauft werden.

    Das Verbot von Sonderangeboten oder Werbeverkäufen während dreißig Tagen vor Beginn des Schlussverkaufs wurde aufgehoben, da es die Händler, die sich an das Gesetz hielten gegenüber denjenigen benachteiligte, die entweder auf unserem Staatsgebiet den Kunden auf indirekte Weise auf illegale Preisnachlässe aufmerksam machten oder die von einem Nachbarstaat aus mit einer weniger strengen Gesetzgebung diese Wartefrist nutzten, um den luxemburgischen Verbraucher mit großem Werbeaufwand anzuziehen.

  • Räumungsausverkauf (ventes sous forme de liquidation): Von der alten Gesetzgebung bleiben nur die vollständige Einstellung der ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit und der ordnungsgemäß begründete Ausnahmefall bestehen. Die anderen Gründe wurden nicht zurückbehalten, es sei denn, es wird ein Antrag auf Räumungsausverkauf aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles eingereicht.

  • Straßenverkauf (ventes sur trottoir): Als Straßenverkauf gilt künftig der Einzelverkauf außerhalb der festen Einrichtung eines Geschäftsraumes, wie z.B. der Straßenverkauf zu herabgesetzten Preisen (braderies) oder andere im Freien stattfindende Verkaufsaktionen. Für die diesbezügliche Genehmigung ist weiterhin ausschließlich der Schöffenrat der jeweiligen Gemeinde zuständig, wobei dieses Kommunalorgan künftig ebenfalls alleine zuständig ist für Genehmigungen hinsichtlich der Veranstaltung von Messen und Märkten; die Gesetzgebung aus dem Jahr 1822 und den folgenden Jahren ist demnach außer Kraft gesetzt.

  • öffentliche Versteigerung von Neuwaren (ventes aux enchères publiques d’articles neufs): Sie fällt künftig nicht mehr unter den Räumungsausverkauf, sondern wird in einem eigenen Abschnitt (section) geregelt.

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b) Änderung des Titels über bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken

Dieser vollkommen überarbeitete Titel umfasst nunmehr fünf Abschnitte (sections), und zwar über unlauteren Wettbewerb, Werbung, Verkauf mit Verlust, Lotterien, Gewinnspiele und Werbetombolas (tombolas publicitaires) sowie Kettenverkauf. Die „vente avec prime“ (Beigaben) sowie die „vente conjointe“ (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung zusammen mit anderen kostenlos oder billiger beigegebenen Waren oder Dienstleistungen) wurden völlig freigegeben. Dies dürfte einerseits eine weitgehende Erleichterung der Arbeit von Einzelhändlern bedeuten, die mit im Ausland verpackten Waren arbeiten, für die dort weniger  strenge Gesetze gelten, als es bis jetzt hier zulande der Fall war, andererseits dürfte jedoch auch der Verbrauch angekurbelt werden dank einer neuer Attraktivität der im Staatsgebiet verkauften Produkte und dank des Einsatzes innovativer Verkaufstechniken, die bereits in anderen EG-Mitgliedsstaaten bestehen.

Bei den einzelnen Punkten ist Folgendes hervorzuheben:

  • unlauterer Wettbewerb: aus dem alten Text wurde lediglich die Definition übernommen. Die Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb sind künftig auch auf Freiberufler anwendbar. Zwecks Vereinfachung des Textes und in Anbetracht des sehr umfangreichen  Wortlautes der Definition wurde die Aufzählung von Beispielen im alten Artikel 17 aus dem eigentlichen Text entfernt und in den Kommentar zum betreffenden Artikel aufgenommen; in diesem Kommentar wird darauf hingewiesen, dass unter diese sehr umfangreiche Definition einerseits alle als Beispiele angeführten Fälle fallen können, andererseits jedoch auch Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit der Kundschaft durch die Anwendung von besonders aggressiven Methoden, sowie Verstöße gegen andere Gesetzgebungen, die einen Fall von unlauterem Wettbewerb darstellen, wie z.B. Sozialdumping. Im Gegenzug zu dieser Streichung ist die Einführung eines neuen Artikels über irreführende Werbung zu erwähnen, der auf der diesbezüglichen Richtlinie beruht und Kriterien aufzählt, durch die sie bestimmt wird und die größtenteils den alten Bestimmungen von Artikel 17 des vorigen Gesetzes entsprechen.

  • Werbung: es handelt sich hierbei um einen neuen Abschnitt, der sich aus folgenden Teilen zusammensetzt: Definition der Werbung, ein aus dem alten Gesetz übernommenes Verbot der unlauteren Wettbewerb fördernden Werbung, ein Verbot irreführender Werbung mit Angabe von Beispielen der Kriterien zur ihrer Bestimmung gemäß der entsprechenden Richtlinie und eine Genehmigung der vergleichenden Werbung unter den strengen Bedingungen der entsprechenden Richtlinie. Sofern sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und repräsentative Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, gilt sie als Mittel, die Verbraucher zu informieren.

  • Das Verbot des Verlustverkaufes wurde aus der alten Gesetzgebung übernommen. Wichtigste Neuerung ist die Ausweitung des Verlustverkaufsverbots auf Angebot und Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus wurde eine zusätzliche Ausnahme vorgesehen. Sie betrifft Waren, die eigens als Reaktion auf ein vorübergehendes Ereignis oder eine kurzlebige Modeerscheinung zum Verkauf angeboten werden, wenn feststeht, dass diese Waren nach diesem Ereignis nicht mehr unter normalen Geschäftsbedingungen absetzbar sind.

  • Lotterien, Gewinnspiele und Werbetombolas: es handelt sich hierbei um einen neuen Abschnitt, der aufgrund eines tatsächlichen Regelungsbedarfs im Bereich dieser Geschäftspraktiken eingeführt wurde, die bisher lediglich durch das gemeine Recht geregelt wurden sowie durch das Verbot von unlauterem Wettbewerb und Beigaben aufgrund des Gesetzes von 1986 mit seinen nachträglichen Änderungen, wobei letzteres Verbot durch das jetzige Gesetz aufgehoben worden ist. Das Lotteriegesetz vom 15. Februar 1882, in seiner durch das Gesetz über den Betrieb von Glücksspielen und Sportwetten geänderten Fassung, sieht lediglich vor, dass als genehmigt und zulässig Werbegewinnspiele und Gratistombolas mit dem ausschließlichen Ziel der Geschäftswerbung zu betrachten sind. Außerdem zeigten die Ergebnisse der Reflexionsgruppe über kommerzielle Kommunikation der Europäischen Kommission, dass das Großherzogtum Luxemburg als einziger Staat der Europäischen Gemeinschaft Lotterien, Gewinnspiele und Werbetombolas nicht geregelt hatte.

  • Ketten- oder Schneeballverkauf wurden bis jetzt nicht von einer spezifischen Regelung erfasst, während diese Praktik in den Nachbarländern verboten ist. Es bestand also die Gefahr, dass einige diese Gesetzeslücke nutzen und sich in Luxemburg niederlassen, um von hier aus ihre Tätigkeiten auszuüben. Diese Geschäftspraktik ist nunmehr eindeutig verboten.


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