Unterlassungsklage
Die in der alten Gesetzgebung vorgesehene Unterlassungsklage wurde mit einigen kleineren Anpassungen technischer Natur übernommen.
Bei irreführender Werbung oder unerlaubter vergleichender Werbung kann der Richter künftig gemäß den Richtlinien von 1984 und 1997 eine Umkehrung der Beweislast gelten lassen, und zwar so, dass der Werbende beweisen muss, dass die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen richtig sind, wenn unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des Werbenden und aller anderen Prozessparteien eine solche Forderung in Anbetracht der Umstände des Falles angemessen erscheint, ansonsten der Richter diese Tatsachenbehauptungen als unrichtig betrachten kann.
Der vorsitzende Richter der auf Antrag irgendeiner Person, einer Berufsvereinigung oder einer beim Preisausschuss (commission des prix) vertretenen Verbrauchervereinigung in Handelssachen tagenden Kammer des Bezirksgerichtes ordnet die Unterlassung der gesetzeswidrigen Handlungen an, und dies auch in Ermanglung des Nachweises eines Verlustes oder tatsächlichen Schadens oder eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit seitens des Werbenden.
Die Klage wird anhängig gemacht und entschieden wie bei einstweiligen Verfügungen gemäß Artikel 932 bis 940 der neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de Procédure Civile). Ebenfalls zur Anwendung kommen Artikel 2059 bis 2066 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei irreführender Werbung oder unerlaubter vergleichender Werbung kann der vorsitzende Richter der in Handelssachen tagenden Kammer des Bezirksgerichtes:
verlangen, dass der Werbende beweist, dass die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen richtig sind, wenn eine solche Forderung unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des Werbenden und aller anderen Prozessparteien in Anbetracht der Umstände des Falles angemessen erscheint. Bei vergleichender Werbung kann er ebenfalls verlangen, dass der Werbende den Beweis unverzüglich erbringt;
Tatsachenbehauptungen als unrichtig betrachten, wenn die vorhergehender Punkt verlangten Beweise nicht erbracht werden oder als unzureichend angesehen werden.
Außerdem kann der Aushang der Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden außerhalb dessen Verkaufseinrichtungen angeordnet werden. Die Entscheidung legt die Dauer des Aushangs fest. Sie kann auch die ganze oder auszugsweise Veröffentlichung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder in einer anderen Weise anordnen.
Aushang und Veröffentlichung bedürfen einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.

Strafen
Die Höhe der Geldstrafen wurde an die von der Niederlassungsgesetzgebung vorgesehenen Beträge angeglichen. Wichtigste Neuerung ist die Absicht, alle Fälle von wettbewerbswidrigen Praktiken strafrechtlich zu ahnden.
Diese Möglichkeit strafrechtlicher Verurteilungen ist von besonderer Bedeutung aufgrund einer zusätzlichen vom Niederlassungsgesetz vorgesehenen Strafe, nach der die Niederlassungsgenehmigung verweigert oder entzogen werden kann, falls der Antragsteller strafrechtlich wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb verurteilt wurde, wobei diese Bezeichnung alle Verstöße gegen die Gesetzgebung über die Geschäftspraktiken umfasst.
Zwei großherzogliche Verordnungen wurden in Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 2002 erlassen. Die erste Verordnung legt fest, welche Angaben und Unterlagen für einen Antrag auf Genehmigung eines Räumungsausverkaufs erforderlich sind. Daneben legt sie die Modalitäten für eventuelle Kontrollen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Punkt 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 fest. Die zweite Verordnung regelt die Arbeit des Beirates, dessen Aufgabe in der Begutachtung der Anträge auf Räumungsausverkauf und deren Verlängerung sowie der Anträge auf öffentliche Versteigerung von Neuwaren auf der Grundlage von Artikel 7 Punkt 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 besteht.
Jeder Verstoß gegen die aufgrund von Artikel 23 rechtskräftig erlassenen Anordnungen oder Verbote wird mit einer Geldstrafe zwischen 251 Euro und 120.000 Euro geahndet.
Die gleichen Strafen gelten für Kaufleute, die gegen die anderen Bestimmungen über Schlussverkauf (Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3) und Räumungsausverkauf (Artikel 7.1, 7.3, 7.4, 9.1, 9.3, 10 und 11) verstoßen haben, für diejenigen, die unter Nichtbeachtung der in Artikel 13 vorgesehenen Bedingungen eine öffentliche Versteigerung von Neuwaren durchgeführt haben, sowie für diejenigen, die gegen die Bestimmungen der Artikel 14 bis 22 verstoßen haben.
Unabhängig von der Strafverfolgung kann die Unterlassung jeglicher gegen diese Bestimmungen verstoßender Handlungen von dem vorsitzenden Richter der in Handelssachen tagenden und gemäß oben genanntem Artikel 23 entscheidenden Kammer des Bezirksgerichts angeordnet werden. Die von diesem Richter angeordnete Unterlassung endet jedoch im Falle eines endgültigen Freispruchs durch den Strafrichter.
Personen, Berufsvereinigungen und repräsentative Verbrauchervereinigungen gemäß Artikel 23 des Gesetzes sind legitimiert, vor den Strafgerichten als Nebenkläger hinsichtlich von Tatbeständen aufzutreten, die ihren privaten oder kollektiven Interessen schaden.
Im Falle einer Verurteilung können die Gerichte die Veröffentlichung der Entscheidung in Zeitungen oder deren Aushang anordnen. Bei Freispruch können sie die Veröffentlichung oder den Aushang auf Kosten des Staates anordnen.
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