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Geregelte Verkäufe

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Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 sieht vor, dass folgende Praktiken nur in der von diesem Gesetz vorgesehenen Form und unter den dort genannten Bedingungen erlaubt sind:

  • Schlussverkauf,

  • Räumungsausverkauf,

  • Straßenverkauf,

  • Öffentliche Versteigerung von Neuwaren.

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